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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.12.1994

8 S 3281/94

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 1995, 342
JurBüro 1995, 474
Justiz 1995, 188
NVwZ-RR 1995, 304
VBlBW 1995, 191

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu den von der Antragstellerin gemäß dem Beschluß des Senats vom 8.7.1994 - 8 S 1705/94 - zu erstattenden Kosten gehört auch die durch das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten der [...]
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