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SchlHOLG - Entscheidung vom 19.05.1994

16 W 20/94

Normen:
StVollzG § 52
ZPO § 850c, § 850k

Fundstellen:
DAVorm 1994, 1053
NStZ 1994, 511
SchlHA 1994, 209
ZfStrVO 1994, 309
ZfStrVo 1994, 309

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gem. § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem. § 568 Abs. 12 Satz 2 ZPO zulässig, weil der angefochtene Beschluß des [...]
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