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OLG Hamm - Entscheidung vom 03.02.1994

1 Ws 8/94

Normen:
StPO § 329 Abs. 1, §§ 44, 45

Fundstellen:
NJW 1995, 207
VRS 87, 138

Dem Angeklagten war gemäß § 329 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 44 ,45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zu bewilligen, weil er in der Beschwerdeinstanz glaubhaft gemacht hat, [...]
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