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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 08.12.1994

16 U 233/93

Normen:
BGB § 249 Satz 2 § 254 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(123)400a (Ls)
ES Kfz-Schaden D-1/80
ES Kfz-Schaden D-3/18
MDR 1995, 150
NJW-RR 1995, 664
NZV 1995, 108
OLGR 1995, 3
OLGR-Frankfurt 1995, 3
OLGReport-Frankfurt 1995, 3
SP 1995, 174
VRS 89, 1
VersR 1996, 211
ZfS 1995, 94

Aus den Gründen: Der von dem Kl. im Zuge der Anmietung des Ersatzfahrzeuges aufgewandte Betrag ist im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erforderlich gewesen. Ein Verstoß gegen die ihm obliegende, aus § 254 BGB resultierende [...]
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