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1. § 15 Abs. 3 KSchG wird durch die besonderen Kündigungsvorschriften für die im öffentlichen Dienst stehenden Personen gem. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht verdrängt. 2. Aus der langjährigen Wahrnehmung der Aufgabe ei
Die tarifliche Kündigungsfrist des § 8 Ziff. Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7.3.1993 ist auch nach Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes anzuwenden. Sie stellt eine e
Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
1. Strafgefangene, die in der ehemaligen DDR zu Arbeitsleistungen - auch für Industriebetriebe - herangezogen wurden, waren keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das gilt auch, wenn das zugrundeliegende Strafurteil für rechtsstaatswidri
Zur Eingruppierung einer Lehrkraft in die Vergütungsgruppe Iva BAt-O v. 1.7.1991.
Werden in einem Mitwirkungsverfahren vom Personalrat in der schriftlichen Stellungnahme 'Bedenken' gegen eine Kündigung erheoben, so kan dies nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird insoweit auf eine weitere Erörterung verzichtet, führt dies zur Unwirk
»1. Liegt die Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter für das MfS lange Zeit zurück, so ist dies bei der Zumutbarkeitsprüfung gem. Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 5 Nr. 2 zum EinigungsV zu berücksichtigen. Die Fristen des Bundeszentr
Verringerung des Abfindungsanspruchs nach dem SozialTV bei Entstehen eines Anspruchs auf Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Der Erziehungsurlaub führt nicht zur rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 2. Der Erziehungsurlaub hindert nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. §
Leitsatz (der Redaktion) >p< Für eine Klage, die auf Feststellung einer bestimmten Dauer der Beschäftigungszeit i.S. von § 19 BAT-O gerichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sofern die Beschäftigungszeit keine aktuelle Bedeutung für das konkrete
Für die Einreihung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Angestellten maßgebend.
Anstelle des Diesntstellenleiters eines Oberschulamtes, kann das Mitwirkungsverfahren bei ordentlichen Kündigungen ein bevollmächtigter Vertreter nur im Verhinderungsfall einleiten. Dies gilt auch bei Einverständnnis des Personalrates. Wird das Mitwirkung
Kriterien für die Besetzung von Stellen für Gymnasiallehrer im Freistaat Sachsen.
§ 60 Abs. 3 S. 2 stellt ein wesentliches Formerfordernis für die Verlautbarung eines Urteils dar. Bei einer Verletzung dieser Vorschrift kann von einer Verlautbarung eines Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden.
1. Eingruppierung einer Horterzieherin mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. 2. Die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gilt nach Artikel
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung in der öffentlichen Verwaltung wegen mangelnder persönlicher Eignung oder fachlicher Qualifikation der Arbeitnehmer. 3. Die Regelung nach N
1. Zwingende Beteiligungspflicht des Hauptpersonalrats bei ordentlicher Kündigung. 2. Grundsätze zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens beim Hauptpersonalrat.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlerhafter Beteil
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlerhafter Beteil
1. Abfindungsanspruch bei Anwendung des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992. 2. Ersatzlose Auflösung der Beschäftigungsstelle als Voraussetzung.
Entsprechende Anwendung des § 239 ZPO für den Fall, daß der Untergang einer juristischen Person mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist.
1. Zur Auslegung des § 2 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 SozialTV (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992). 2. Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Kündigung.
»1. Auch ein 'sonstiger Beauftragter' i.S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 PersVG/DDR ist zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens gem. § 72 PersVG/DDR nur im Falle der Verhinderung des Dienststellenleiters befugt. 2. Überläßt der Arbeitgeber die Auswahl der wegen man
Darlegungs- und beweispflichtig für die Überführung einer (Teil-)Einrichtung vor und nach dem Beitritt ist der Arbeitnehmer. Er muß die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Überführung seiner Beschäftigungseinrichtung ergibt.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Überführung einer (Teil-)Einrichtung vor und nach dem Beitritt ist der Arbeitnehmer. Er muß die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Überführung seiner Beschäftigungseinrichtung ergibt.
»1. Stellt der Kläger in 2. Instanz den bisherigen Hilfsantrag, unter Klagerücknahme im übrigen, als Hauptantrag, so liegt hierin regelmäßig eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO. 2. Die Ausbildung an der Zentralschule der Pionierorganisation »Ernst Thälm
Auf Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden, kommen für die Eingruppierung nicht die Anlage 1 a zum BAT-O, sondern, ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien, die entsprechenden Besoldungsvorschriften i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O zur Anwendung.
1. Ein Dienststellenleiter kann sich nur im Verhinderungsfall bei der Einleitung des Mitwirkungsverfahrens vertreten lassen. 2. Die Erweiterung der Vertretungsmöglichkeiten i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 2 SächsPersVG erstreckt sich nicht auf einstufige Dienstbehör
§ 11 des Gesetzes zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen verpflichtet nicht zu einer Sozialauswahl, sondern konkretisiert das Willkürverbot nach § 242 BGB. Werden für eine Auswahlentscheidung bei Neubesetzungen Besetzung
1. Zur Anrechnung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht
Wird in einem Änderungsvertrag festgelgt, daß alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit verlieren und durch neue ersetzt werden (hier: BAT-O), so wird ein bestehendes Vertragsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt und legt die Vermutung nahe, daß ei
1. Wird der Eintritt des tarifvertraglich Abgemachten durch Untätigkeit des verpflichteten tarifgebundenen Teils, der auf den Eintritt oder den Nichteintritt Einfluß hat, verzögert oder gar vereitelt, kann die Bestimmung der Leistung auf den anspruchsbere
Zur Rechtswirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
»1. Der Streit um den Beginn der Beschäftigungszeit i.S.d. § 19 BAT-O kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. In dem vorläufigen Fortbestand einer Einrichtung der ehem. Akademie der Wissenschaften der DDR gem. Art. 38 Abs. 2 EV liegt nicht die Ü
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.
1. Zur Dauer der Kündigungsfrist. 2. Im Normalfall ist ein Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien für die Regelung der Kündigungsfrist erkennbar.
1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Wirksamkeitsvoraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist eine vorherige - vergebliche - Abmahnung.
Befugnisse im Mitwirkungsverfahren hinsichtlich der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers mit Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
Wird in einem Änderungsvertrag festgelgt, daß alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit verlieren und durch neue ersetzt werden (hier: BAT-O), so wird ein bestehendes Vertragsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt und legt die Vermutung nahe, daß ei
War eine Angestellte zu früherer Zeit für die parteiliche Wissenschafts- und Kaderpolitk der SED an einer Hochschule der ehemaligen DDR tätig, kann dies eine hündigungsbegründende mangelnde persönliche Eignung für die Tätigkeit einer wissenschaflichen Mit
Abfindungsanspruch nach dem Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin-Ost vom 28.11.1990.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.
Steht einem Arbeitnehmer ein tarifvertraglicher Abfindungsanspruch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zu und wird im Vorfeld einer absehbaren betriebsbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen, so steht dem Arbeitn
Zur Eingruppierung von Angestellten, die als Lehrkräfte beschäftigt werden.
Zu den Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes (Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29.06.1990).
Berechnung des Abfindungsanspruchs nach dem Sozialtarifvertrag.
1. Die Feststellung der Beschäftigungszeit betrifft eine Rechtsfrage, die nur für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Sie kann nicht für sich alleine im Wege der Feststellungsklage ermittelt werden. 2. Es fehlt an einem Feststel
Enthält ein Manteltarifvertrag eine Blankettverweisung auf eine zukünftige Neuregelung der Kündigungsfristen in einem anderen Tarifgebiet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien im Falle der Neuregelung auch diese in den Tarifvert
Zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ivb BAT-O mit der Abschlußprüfung 'Freundschaftspionierleiter'.
1. Wird eine ehemals jederman zugängliche Gaststätteneinrichtung nunmehr als Bildungseinrichtung für Umschüler im gastronomischen Bereich geführt, liegt eine wesentliche Änderung des Betriebszwecks vor, die eine Betriebsübernahme i.S.v. § 613a BGB ausschl
1. Wird eine ehemals jederman zugängliche Gaststätteneinrichtung nunmehr als Bildungseinrichtung für Umschüler im gastronomischen Bereich geführt, liegt eine wesentliche Änderung des Betriebszwecks vor, die eine Betriebsübernahme i.S.v. § 613a BGB ausschl
1. Wird eine ehemals jederman zugängliche Gaststätteneinrichtung nunmehr als Bildungseinrichtung für Umschüler im gastronomischen Bereich geführt, liegt eine wesentliche Änderung des Betriebszwecks vor, die eine Betriebsübernahme i.S.v. § 613a BGB ausschl
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2).
1. Zur Mitwirkung des Personalrats bei einer ordentlichen Kündigung. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsbeteiligung trägt der Arbeitgeber.
Die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR finden auch auf Kündigungen gemäß § Anlage I zum Einigungsvertrag Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Anwendung.
»Ein dem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung des Verwalters zustehender tariflicher Abfindungsanspruch ist nicht gem. § 13 GesO vorab zu begleichen.«
»1. Die Kündigung des öffentl. Arbeitgebers beruht dann auf mangelndem Bedarf i.S. des § 2 Abs. 1 a SozialTV, wenn sie wegen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit bei diesem Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungsm
Bestimmung der Lebensaltersstufe der Grundvergütung bei am 01.12.91 wirksamem Bewährungsaufstieg
Zur Dauer der Kündigungsfrist im Gesamtvollstreckungsverfahren.
Verringerung der tarifvertraglichen Abfindung gemäß § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung wegen Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber
Ist einem Arbeitgeber (hier: Freistaat Sachsen) für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte ein derartiger Gestaltungspielraum eingeräumt, daß ihm durch die Ausweisung von Beförderungsstellen im Haushaltsplan die Entscheidung verbleibt, in welchem pers
Ist einem Arbeitgeber (hier: Freistaat Sachsen) für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte ein derartiger Gestaltungspielraum eingeräumt, daß ihm durch die Ausweisung von Beförderungsstellen im Haushaltsplan die Entscheidung verbleibt, in welchem pers
Ist einem Arbeitgeber (hier: Freistaat Sachsen) für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte ein derartiger Gestaltungspielraum eingeräumt, daß ihm durch die Ausweisung von Beförderungsstellen im Haushaltsplan die Entscheidung verbleibt, in welchem pers