TATBESTAND: Die Klägerin (Klin) betreibt seit 1979 eine . . . Ihre Gesellschafter sind die Eheleute D (G.D. =80%, Ehefrau B.D. = 20%). G.D. wurde mit Wirkung vom 1.7.1979 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Die [...]
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