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BayObLG - Entscheidung vom 26.10.1994

3 ObOWi 73/94

Normen:
BayRundfunkgesetz Art. 12 Abs. 3
OWiG §§ 20, 46 Abs. 1
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 3l.8.1991 (GVBl S. 451) § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5.12.1974 (GVBl 1975, S. 77) Art. 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
StGB § 77b Abs. 1 Satz 1
StPO § 158 Abs. 2 , § 264

Fundstellen:
NJW 1995, 2862
NStZ 1995, 197
NVwZ 1996, 98

Die Betroffene ist zusammen mit ihrem Ehemann Inhaberin eines Hotels mit Restaurant. Es ist gewerberechtlich auf die Betroffene angemeldet. Bei einer Überprüfung des Hotels im Juni 1991 stellte ein Mitarbeiter des [...]
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