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BGH - Entscheidung vom 24.02.1994

III ZR 4/93

Normen:
BGB § 823
RhPfLandeswasserG § 55 (F: 1. August 1960 - jetzt § 64)
WHG § 28

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewässerunterhaltung 1
BGHR RhPf L WasserG § 55 (jetzt § 64) Haftung 1
BGHR WHG § 28 Unterhaltungspflicht 1
BGHZ 125, 186
DRsp II(298)114d
DVBl 1994, 710
MDR 1994, 775
NJW 1994, 3090
VersR 1994, 946
WM 1994, 1541

Die Kläger bewirtschaften in N. (Rheinhessen) eine 2, 3 ha große eigene sowie eine hinzugepachtete weitere landwirtschaftliche Fläche am Südrand des Grailsbachs, eines Gewässers dritter Ordnung in der Unterhaltungslast [...]
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