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BGH - Entscheidung vom 11.10.1994

XI ZR 238/93

Normen:
BGB §§ 278, 662, 675, § 252, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2
Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr der Sparkassen (Fassung Januar 1985) Nr. 2, 10
VerbrKrG § 11 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 1

Fundstellen:
BB 1995, 478
BGHR BGB § 278 Satz 1 Eigenmächtigkeit 2
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Verzugszinsen 5
BGHR BGB § 662 Girovertrag 2
BGHR BGB § 662 Giroüberweisung 10
BGHR BGB § 662 Giroüberweisung 11
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Zinsschaden 2
DB 1995, 519
DRsp I(130)396e
DRsp II(224)221c-e
MDR 1995, 377
NJW 1994, 3344
VersR 1995, 58
WM 1994, 2073
ZIP 1994, 1761

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem gefälschten Überweisungsauftrag. Die Klägerin, eine Computerhandelsgesellschaft, unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Vereinbart sind u.a. [...]
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