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BGH - Entscheidung vom 06.10.1994

III ZR 134/93

Normen:
BGB § 839
BaWüAGBGB § 20 (F: 26. November 1974)

Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Mündel 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Vormundschaftsrichter 1
BGHR BadWürtt AGBGB § 20 Bezirksnotar 1
DRsp I(147)309b-c
EzFamR BGB § 839 Nr. 2
FamRZ 1995, 151
MDR 1995, 823
NJW-RR 1995, 248
Rpfleger 1995, 156
VersR 1995, 168
WM 1995, 64
ZEV 1995, 27

Der am 25. November 1963 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn der Verwaltungsangestellten R. B. geb. K. und des Fuhrunternehmers X. Kö. Am 29. Mai, 6. und 20. Juni 1980 richtete der Kläger, vertreten durch seine [...]
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