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BGH - Entscheidung vom 17.02.1994

IX ZR 158/93

Normen:
BGB § 270 Abs. 1, § 362

Fundstellen:
BGHR BGB § 270 Abs. 1 Übermittlungsgefahr 1
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Erfüllung 1
DB 1994, 1182
DNotZ 1995, 125
DRsp I(128)205a
DRsp I(130)371a
JuS 1996, 103
MDR 1994, 770
NJW 1994, 1403
VersR 1994, 607
WM 1994, 647

Die Klägerin, eine schweizerische Immobiliengesellschaft, verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz, weil er einen restlichen Grundstückskaufpreis nicht an sie als Verkäuferin, sondern an einen Dritten ausgezahlt [...]
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