Die Abgabe durch das Amtsgericht Homburg-Saar ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Landstuhl bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen [...]
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