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BGH - Entscheidung vom 24.06.1994

V ZR 233/92

Normen:
DDR:VermBehAO2 § 1
GVG § 13
VermG § 1 Abs. 1 lit. c

Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Vermögensgesetz 6
BGHR VermG § 1 Abs. 1 lit. c, Verwalter 2
BGHR VermG § 1 Abs. 1 lit. c, Vorrang 3
BGHR VermG § 1 Abs. 3 Formmangel 2
BGHR VermG § 1 Abs. 3 Vorrang 4
DRsp V(525)41Nr. 9
DRsp V(525)41Nr.C9
MDR 1994, 1208
NJ 1994, 574
VIZ 1994, 539
WM 1994, 1852

Der Kläger war im Grundbuch von Sch., Blatt 605 als Eigentümer des Grundstücks Flurstück 129 eingetragen. Auf dem Grundstück ist ein Einfamilienhaus errichtet. Im September 1977 verließ der Kläger die damalige DDR ohne [...]
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