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BGH - Entscheidung vom 29.06.1994

XII ARZ 19/94

Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
ZPO § 36 Nr. 6, § 319 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Familiensenat 2
BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Familiengericht 2
EzFamR GVG § 119 Nr. 4
FamRZ 1994, 1520

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. dazu BGHZ 71, 264 , 270 ff) liegen vor, nachdem sich sowohl der 25. Zivilsenat [...]
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