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BGH - Entscheidung vom 28.06.1994

VI ZR 252/93

Normen:
BGB § 823, § 824, § 1004
GG Art. 5

Fundstellen:
AfP 1994, 218
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 16
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Unterlassung 4
GRUR 1994, 915
MDR 1995, 698
NJW 1994, 2614
VersR 1994, 1120
WM 1994, 1488
ZIP 1994, 1365

Der Kläger zu 1) (künftig: Kläger) ist Herausgeber des Börsenjournals 'E.-S.' und Vorstand der E.-S. AG, der (früheren) Klägerin zu 2). Die Beklagte zu 1) (künftig: Beklagte) verlegt das Nachrichtenmagazin 'D.S.'. Im [...]
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