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BFH - Entscheidung vom 21.06.1994

IX R 57/89

Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, daß die Verzugszinsen aber dann zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, wenn das andere Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und eine Nutzungswertbesteuerung [...]
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