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BAG - Entscheidung vom 16.03.1994

8 AZR 639/92

Normen:
BGB §§ 164, 177, 180, 613a
DDR: Verordnung über Grundsätze und Rahmenregelungen für allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen (- Vorläufige Schulordnung - vom 18. September 1990 - GBl. DDR I, S. 1579) § 16
DDR: Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden (vom 30. Mai 1990 - GBl. DDR I, S. 296) §§ 2, 3
EinigungsV Art. 3 Ziff. 33
GG Art. 28 Abs. 2
PersHortDV (Verordnung zum Ausgleich notwendiger Personalkosten für Horterzieher vom 2. September 1991 - SächsGVBl. 1991, S. 387) § 1
SächsSchulGSächsSchulG (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 - SächsGVBl. 1991, S. 213) §§ 4, 16, 22, 23, 40, 42, 64, 65
ZPO §§ 253, 256

Fundstellen:
BAGE 76, 125
BB 1994, 1360

Die Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Rat des Kreises W. seit dem 1. Januar 1987 als eine von fünf Horterzieherinnen an der Oberschule H. tätig. Am 1. August 1991 ist das Schulgesetz für den [...]
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