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BAG - Entscheidung vom 03.05.1994

9 AZR 165/91

Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1
MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 12 Nr. 7, § 13 Nr. 1, 4

Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 3 BUrlG
BAGE 76, 359
BB 1995, 311
DB 1995, 1517
EzA § 13 BUrlG Nr. 54
NZA 1995, 477

Die Parteien streiten über die Höhe des Jahresurlaubs. Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer in dessen Werk Bochum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist [...]
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