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BAG - Entscheidung vom 23.06.1994

6 AZR 911/93

Normen:
DDR: Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst - Einberufungsordnung - vom 25. März 1982 (GBl. I S. 230) § 20
DDR: Gesetz über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik - Wehrdienstgesetz - vom 25. März 1982 (GBl. I S. 221) § 18 Abs. 1
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 20
TV Arb-O (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost POSTDlENST) §§ 9, 9a
Übergangsvorschriften zu § 9 TV Arb-O Nr. 1

Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 TVG
BAGE 77, 137
BB 1994, 2212
DB 1995, 278
NJ 1995, 51
NZA 1995, 851
RAnB 1995, 96 (Ls)
AuA 1995, 108
AuA 1995, 136

Die Parteien streiten über die Berechnung der Postdienstzeit des Klägers. Der Kläger machte in der Zeit vom 1. September 1982 bis zum 15. Februar 1985 bei der Deutschen Post eine Lehre. Im Anschluß daran wurde er als [...]
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