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BAG - Entscheidung vom 23.06.1994

6 AZR 853/93

Normen:
BGB § 615, § 611, §§ 294, 295, 296, 323, 284, 288, 291
BeschFG (1985) § 4 Abs. 1
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 i.d.F. des 22. Änderungstarifvertrags vom 31. Mai 1991 §§ 12, 13, 17
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969 i.d.F. des 21. Änderungstarifvertrags vom 10.Oktober 1988 § 12

Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 615 BGB
BAGE 77, 123
BB 1994, 1644
DB 1994 2552
DRsp VI(608)221b
EzA § 615 BGB Nr. 13
MDR 1994, 1225
NZA 1995, 468

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Lohnzahlung für den Zeitraum seiner Kündigungsfrist. Der Beklagte unterhielt an dem privaten Schlachtbetrieb der N F z GmbH (NFZ) in U ein Fleischhygieneamt. Der Kläger war bei dem [...]
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