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AG Gießen - Entscheidung vom 30.09.1994

49 C 2223/94

Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2

Fundstellen:
DAR 1995, 29
DRsp I(123)402e-f
ES Kfz-Schaden G-5/11
ZfS 1995, 131

Über die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach im Umfang von 33,3 % besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auf der Grundlage dieses Haftungsumfanges haben die Bekl. auch den durch Verlust des [...]
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