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OLG München - Entscheidung vom 14.10.1993

29 U 2536/93

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
AfP 1994, 350
OLGReport-München 1994, 91
WRP 1994, 265

Die Beklagte fertigt und verkauft Grabdenkmäler. Der Kläger ist der Sohn des 1987 verstorbenen. In seinem Auftrag fertigte die Beklagte einen Grabstein, auf dem sowohl der Name als auch der Wahlspruch der Familie [...]
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