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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 06.10.1993

2 WF 45/93

Normen:
ZPO § 384 Nr. 2

Fundstellen:
DRsp IV(415)223Nr. 5
NJW 1994, 528

Ein Zeuge braucht keine Antworten zu geben auf solche Fragen, deren Beantwortung ihm zur Unehre gereichen würde, d.h., wenn die kundzugebende Tatsache eine Gefahr für die Ehre begründet (BGHZ 26, 391 , 400 = NJW 1958, [...]
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