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BayObLG - Entscheidung vom 24.08.1993

4 St RR 89/93

Normen:
AO § 378 Abs. 2
StGB § 46

I. Die Revision, welche sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung eines Bußgeldrahmens bis zu 500.000 DM zu einer Geldbuße von 20.000 DM [...]
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