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BayObLG - Entscheidung vom 09.11.1993

1Z BR 91/92

Normen:
BGB § 2353, § 2361, § 133, § 2084
DDR: RAG § 25 Abs. 2
DDR: ZGB §§ 402 ff.
EGBGB Art. 3 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1
FGG § 73 Abs. 1

Fundstellen:
ErbPrax 1994, 48
ZEV 1994, 47

Die ledige Erblasserin ist im Jahre 1986 in München, wo sie zuletzt wohnte, kinderlos verstorben. Sie war eine nichteheliche Tochter ihres zum 31.1.1945 für tot erklärten Vaters; 1924 ist sie für ehelich erklärt [...]
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