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BVerfG - Entscheidung vom 08.09.1993

2 BvR 2124/92

Normen:
GG Art. 16 Abs. 1
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl. 1991 II S. 1315) Art. 20 Abs. 1
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a

Fundstellen:
NJW 1994, 1402
NVwZ 1994, 678

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben [...]
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