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BGH - Entscheidung vom 08.07.1993

IX ZR 12/93

Normen:
BGB § 134, § 398, § 402
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BGHR BGB § 134 Anwaltshonorar 3
BGHR StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 Schweigepflicht 3
CR 1994, 206
DRsp I(111)202d
NJW 1993, 2795
WM 1993, 1849

»Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig ... . An dieser Auffassung hält [...]
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