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BGH - Entscheidung vom 04.03.1993

VII ZR 148/92

Normen:
BGB § 477 Abs. 2, § 639

Fundstellen:
BB 1993, 1687
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Beweissicherungsantrag 3
BGHR ZPO § 485 Abs. 2 Feststellungsinteresse 1
BauR 1993, 473
DB 1993, 2230
DRsp I(130)359e (Ls)
DRsp I(138)669Nr.6b
MDR 1993, 686
MDR 1993, 868
NJW 1993, 1916
VersR 1993, 1287
WM 1993, 1645
ZfBR 1993, 182
ZfBR 1994, 128, 129

Die Kläger verlangen von der beklagten Baugesellschaft aus abgetretenem Recht 12768 DM als Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln. Sie haben von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erworben. [...]
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