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BGH - Entscheidung vom 05.10.1993

VI ZR 237/92

Normen:
BGB § 426 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 78
BGHR BGB § 305 Arztvertrag 1
BGHR BGB § 305 Arztvertrag 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 78
DRsp I(125)415a-b
LM BGB § 823 (Db) Nr. 24
MDR 1994, 993
MDR 1994, 993
MedR 1994, 111
NJW 1994, 797
NJW 1994, 797
NJW-RR 1994, 607
VersR 1994, 102, 178
VersR 1994, 102, 178
r+s 1994, 136
zfs 1994, 75

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB gegen den Beklagten mit der Begründung geltend, dieser hafte als Gesamtschuldner neben dem bei ihr haftpflichtversicherten Augenarzt R. für die bei dem Kind [...]
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