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BGH - Entscheidung vom 15.11.1993

II ZR 235/92

Normen:
AktG (1965) § 111 Abs. 4, § 171, § 172, § 256 Abs. 1, 2, 5, 6, § 312, § 313, § 314

Fundstellen:
AG 1994, 124
BB 1994, 107
BGHR AktG § 108 Abs. 1 Anfechtbarkeit 1
BGHR AktG § 108 Abs. 1 Nichtigkeit 2
BGHR AktG § 108 Abs. 1 Teilnichtigkeit 1
BGHR AktG § 111 Abs. 4 Satz 2 Zustimmungsvorbehalt 1
BGHR AktG § 246 Abs. 1 Aufsichtsratsbeschluß 1
BGHR AktG § 256 Abs. 5 Jahresabschluß, festgestellter 1
BGHR BGB § 139 Aufsichtsratsbeschluß 1
BGHZ 124, 111
JZ 1994, 679
MDR 1994, 146
NJW 1994, 520
WM 1994, 22
ZIP 1993, 1862

Die Kläger sind Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beklagten, die ebenso wie die VL AG in M. (künftig: VL) im Mehrheitsbesitz der VV AG mit Sitz in B. und M. (künftig: VV) steht, die ihrerseits über zwei weitere [...]
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