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BGH - Entscheidung vom 10.02.1993

IV ZR 274/91

Normen:
BGB § 2120, § 2032 Abs. 1, § 2139
ZPO § 62, § 773

Fundstellen:
BGHR BGB § 1967 Abs. 1 Nachlaßerbenschulden 1
BGHR BGB § 2032 Abs. 1 Nacherben 1
BGHR BGB § 2120 Satz 1 Verwaltung 2
BGHR BGB § 2139 Erbengemeinschaft 1
BGHR ZPO § 62 Abs. 1 Miterben 2
BGHR ZPO § 773 Satz 1 Verwertungsverbot 2
DNotZ 1993, 538
DRsp I(174)270Nr.4
FamRZ 1993, 801
MDR 1993, 656
NJW 1993, 1582
Rpfleger 1993, 404
WM 1993, 1148
WM 1993, 1158

Die beklagte Gemeinde hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 333.945,68 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 1. April 1984 gegen die Eltern der Kläger zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstück [...]
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