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BGH - Entscheidung vom 05.02.1993

V ZR 181/91

Normen:
BGB § 530 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 3
FamRZ 1993, 785
JuS 1993, 771
MDR 1994, 523
NJW 1993, 1577
WM 1993, 1205

Aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 7. September 1972 übertrug die Klägerin ihrer einzigen Tochter, der Beklagten, »mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht« ihren Grundbesitz mit Wohnhaus und Garage in Singen [...]
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