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BGH - Entscheidung vom 27.01.1993

XII ZR 178/91

Normen:
DDR: AO Nr. 2 (v. 20. August 1958 - GBl. I S. 664)
DDR: FGB § 41
DDR: ZPO § 163 Abs. 5
ZPO § 578

Fundstellen:
BGHR DDR-FGB § 41 Vertretungsbefugnis 1
BGHR DDR-ZPO § 163 Abs. 5 Unwirksamkeit 1
BGHR ZPO § 578 Abs. 1 Gerichtliche Einigung 1
DRsp I(165)235d-f (Ls)
DtZ 1993, 179
FamRZ 1993, 673
FuR 1993, 233
MDR 1993, 652
NJ 1993, 317
WM 1993, 1001

Die Parteien lebten während ihrer in der damaligen DDR geführten Ehe im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß §§ 13 ff DDR-FGB. Zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum gehörte neben [...]
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