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BGH - Entscheidung vom 30.09.1993

I ZR 54/91

Normen:
BGB § 339, § 315 Abs. 1, 3
ZPO § 890

Fundstellen:
BGHR BGB § 315 Abs. 3 Unterlassungsverpflichtung 1
BGHR BGB § 339 Unterlassungsversprechen 4
BGHR ZPO § 890 Ordnungsgeld 2
DB 1993, 2584
DRsp I(125)410e
GRUR 1994, 146
MDR 1994, 788
NJW 1993, 45
NJW 1994, 45
WM 1994, 114
wrp 1994, 37

Die Parteien sind im Textilhandel tätig. Im Verlauf einer zeichenrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete sich die Beklagte - ein Modehaus mit einer Reihe von Filialen in zahlreichen größeren Städten - gegenüber [...]
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