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BAG - Entscheidung vom 21.09.1993

1 ABR 28/93

Normen:
BetrVG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1
EinigungsV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III

Fundstellen:
AP Nr. 4 § 94 BetrVG 1972
AuA 1994, 37
BB 1994, 75
CR 1994, 632
DB 1994, 480
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 62
NZA 1994, 374
NZA 1994, 375
RAnB 1994, 288 (Ls)

A. Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital die Bundesrepublik Deutschland zu 75 % und das Land Berlin zu 25 % halten. Aufgaben und Grundsätze der Arbeitgeberin [...]
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