c. »Zwar kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - ein besonderer Prüfungstermin (§ 142 Abs. 1 Halbsatz 2 KO ) auch auf den Tag des Schlußtermins anberaumt werden (vgl. Jaeger/Weber, KO , 8. Aufl., § 162 Rdn. 9; [...]
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