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OLG Hamm - Entscheidung vom 16.09.1992

3 U 283/91

Normen:
BGB § 276, § 611, § 823

Fundstellen:
DRsp I(125)405e
NJW 1993, 2387

»Der Bekl [Krankenhausträger] haftet ... aus dem Gesichtspunkt eigenen Organisationsverschuldens (§ 823 Abs. 1 BGB ) dafür, daß die Station zur Zeit des Vorfalls unzureichend personell besetzt war. Dieses Verschulden [...]
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