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OLG Hamm - Entscheidung vom 24.04.1992

2 Ws 122 u. 123/92

Normen:
StPO § 268a

Fundstellen:
DRsp IV(457)99Nr.3
MDR 1992, 989
NStE Nr. 4 zu § 268 a StPO
StV 1993, 121
VRS 83, 354

Hat das Amtsgericht eine Strafe oder Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, so muß das Berufungsgericht, sofern von ihm eine Sachentscheidung getroffen wird (also auch im Falle der Verwerfung der Berufung als unbegründet), [...]
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