Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. November 1990 (Aktenzeichen: 1 0 108/89) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.051,50 DM nebst 8 [...]
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