»Das AG hat den Betroff. 'wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1 Nr. 1 a GüKG ' zu einer Geldbuße von 600,-- DM verurteilt. Gegen dieses am 22.4.1992 in seiner Anwesenheit verkündete [...]
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