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BayObLG - Entscheidung vom 19.03.1992

2 ObOWi 17/92

Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
MDR 1992, 802
NJW 1992, 1907
VRS 83, 209

I. Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die [...]
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