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BayObLG - Entscheidung vom 11.05.1992

5 St RR 16/92

Normen:
StGB § 267
StPO § 318 § 344 Abs. 1 § 352 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 1992, 3311
NStZ 1994, 88
StV 1992, 520
VRS 83, 280
wistra 1992, 279

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli oder August 1990 stellte der Angeklagte ein Arbeitszeugnis über seine Tätigkeit bei der Firma R. her, indem er auf die Rückseite eines mit seinem Namen [...]
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