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BayObLG - Entscheidung vom 03.07.1992

2Z BR 41/92

Normen:
WEG § 14 Nr. 1

Fundstellen:
DRsp I(152)198a
WE 1993, 283
WuM 1992, 497

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnung der Antragsgegnerin, die über der der Antragsteller liegt, besteht der Fußbodenbelag in den meisten Räumen aus Cottofliesen [...]
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