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BVerfG - Entscheidung vom 13.07.1992

1 BvR 303/90

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 § 92 § 93 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 Art. 80 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2
LSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1
PAngRG (Gesetz zur Regelung der Preisangaben) Art. 1 § 1
PAngRV (Verordnung zur Regelung der Preisangaben) Art. 1 § 1 § 7
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 1 § 3 § 6a § 6b

Fundstellen:
NJW 1993, 1969

1. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt teilweise nicht die Zulässigkeitsanforderungen der §§ 90 ff. BVerfGG . a) Zum Teil ist der Rechtsweg im Ausgangsverfahren nicht in der gebotenen Weise (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) [...]
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