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BGH - Entscheidung vom 17.11.1992

VI ZR 352/91

Normen:
BGB § 823, § 1004
StGB § 193

Fundstellen:
BB 1993, 169
BGHR BGB § 1004 Rufschädigung 4
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Unterlassung, StGB §§ 186 193 1
DRsp I(150)329e
GRUR 1993, 412
MDR 1993, 230
NJW 1993, 525
VersR 1993, 364
WM 1993, 69
ZIP 1993, 107

Die Erstklägerin, deren alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der Zweitkläger ist, betreibt ein Unternehmen, das mit Ketten und Kettenrädern handelt. Anfang der 80iger Jahre traten in diesem [...]
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