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BGH - Entscheidung vom 08.12.1992

4 StR 450/92

Normen:
StGB § 20, § 21, § 63

Fundstellen:
DRsp III(310)226a-b
HRSt StGB § 20 Nr. 4
StV 1993, 240

»[Eine »schwere andere seelische Abartigkeit« (§§ 20 , 21 StGB ) in Form einer Triebanomalie] kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, [...]
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