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BGH - Entscheidung vom 30.06.1992

X ARZ 371/92

Normen:
DDR: GesVollO § 21 Abs. 2
DDR: GesVollVODBest 1
EinigungsV Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. II Nr. 1 lit. b D lit. mm
ZPO § 36 Nr. 6

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 21 Abs. 2 Örtliche Zuständigkeit 1
BGHR EinigV Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschnitt II Nr. 1 lit. b, mm, Örtliche Zuständigkeit 1
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 6
EWiR § 21 GesO 1/92, 993
KTS 1993, 100
MDR 1992, 1179
NJ 1993, 32
Rpfleger 1993, 34
WM 1992, 1626
WM 1992, 1632
ZIP 1992, 1274

I. Mit Beschluß vom 5. Mai 1992 hat das Kreisgericht Dresden-Stadt sich in der Gesamtvollstreckungssache gegen die Firma F.-S. GmbH, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Gläubigerin an das [...]
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