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BGH - Entscheidung vom 22.01.1992

VIII ZR 374/89

Normen:
AbzG § 1 c Nr. 3, § 1 b

Fundstellen:
BGHR AbzG § 1c Nr. 3 Getränkebezugsverpflichtung 3
BGHR BGB § 1018 Sicherungsdienstbarkeit 4
BGHR BGB § 1090 Abs. 1 Sicherungsdienstbarkeit 2
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 7
DRsp I(130)347a
DRsp I(154)197a
MDR 1992, 849
NJW-RR 1992, 593
WM 1992, 951

a. »Die Getränkebezugsverpflichtung in einem Bierlieferungsvertrag fällt nach ständ. Rechtspr. des Senats ... unter § 1 c Nr. 3 AbzG . Das gilt auch, wenn sie in einem notariellen Vertrag [hier: [...]
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