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BGH - Entscheidung vom 11.11.1992

VIII ZR 238/91

Normen:
AGBG § 9

Fundstellen:
BB 1992, 2460
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsbegrenzung 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 3
DB 1993, 221
DRsp I(120)196a-b
DZWIR 1993, 104
LM H. 6/93 § 9 [Cf] AGBG Nr. 40
MDR 1993, 212
NJW 1993, 335
NJW-RR 1993, 564
WM 1993, 24
ZIP 1993, 46

Die Klägerin stellt chemische Baustoffe her und vertreibt diese. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung »Baustoffberatungs-Zentrum R. « (BZR) ein »Chemisch Physikalisches Forschungs-Laboratorium für Bau- und [...]
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