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BGH - Entscheidung vom 09.04.1992

IX ZR 145/91

Normen:
BGB § 123 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1992, 1456
BGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 4
BGHR BGB § 123 Abs. 2 Kenntnis 1
BGHR BGB § 765 Sicherungsabrede 2
DB 1992, 1721
DRsp I(111)192d
EWiR § 123 BGB 2/92, 647
KTS 1992, 591
LM H. 10/92 § 123 BGB Nr. 75
MDR 1992, 961
NJW-RR 1992, 1005
WM 1992, 1016
ZIP 1992, 755

d.»Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter dann nicht Dritter [i.S. von § 123 Abs. 2 BGB], wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist. [...]
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